AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für:

6. Rittertage in Uffenheim, Mittelaltermarkt + Ritterturniere, 4. - 6. Juli 2025

Mittelaltermarkt in Rothenburg/Tauber bei den Reichsstadt-Festtagen, 5. - 7. September 2025

Mittelaltermarkt in Kirchberg/Jagst am Stadtfeiertag,  22. - 23. Februar 2025


 

§ 1       Grundsätzliches 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Vertragsgrundlage zur Teilnahme an

  1. Rittertagen in Uffenheim (Mittelaltermarkt + Ritterturniere: 4. - 6. Juli 2025, (Veranstalter: Stadt Uffenheim),
  2. Mittelaltermarkt in Rothenburg/Tauber bei den Reichsstadt-Festtagen 5. - 7. September 2025 (Veranstalter: Stadt Rothenburg/Tauber / Detlef Seliger),
  3. Mittelaltermarkt am Stadtfeiertag in Kirchberg/Jagst, 22. - 23. Februar 2025 (Veranstalter: Stadt Kirchberg/Jagst),  (alle drei nachfolgend Veranstalter genannt)

veranstaltet und durch ein Organisationsteam (nachfolgend RT-Orgateam genannt, bzw. Detlef Seliger, Eventmanager) .


§ 2       Teilnahmevertrag und Zulassung zum Mittelaltermarkt und Lagerbereich

  1. Es werden nur Stände mit Warensortiment zugelassen, die zu unserem Mittelaltermarkt passen.
  2. Der Teilnahmevertrag zwischen dem Veranstalter und dem Standbetreiber / der Lagergruppe gilt als rechtskräftig, wenn der vom Standbetreiber / der Lagergruppe eingereichte vollständig ausgefüllte Bewerbung schriftlich vom RT-Orgateam als Vertrag bestätigt wurde, oder bei Onlinebewerbung sowie einfacher Bewerbung per eMail diese Bewerbung oder Einladungszusage der Marktteilnehmer vom RT-Orgateam per eMail als FESTE ZUSAGE angenommen und bestätigt wurde.


§ 3       Produktangebot

  1. Es dürfen nur im Teilnahmevertrag / Onlinebewerbung genannte und durch das RT-Orgateam bestätigte Verkaufswaren und Produkte angeboten werden.
  2. Das RT-Orgateam bemüht sich die Auswahl der Anbieter so vorzunehmen, dass ein möglichst breit gefächertes Angebot entsteht und die Zahl direkter Mitbewerber begrenzt ist, ein Konkurrenzausschluss kann jedoch nicht zugesagt werden.
    Auf dem Marktgelände werden ähnliche Angebote großzügig verteilt um direkte Konkurrenz zu reduzieren.
  3. Das RT-Orgateam behält sich vor, dem Standbetreiber den Verkauf nicht angemeldeter Verkaufswaren und Gastronomieprodukte zu untersagen.


§ 4       Organisation und Marktleitung

  1. Während der Aufbau- und Öffnungszeiten stellt die Marktleitung einen weisungsbefugte Mitarbeiterer, deren Anweisungen Folge zu leisten sind.
  2. Die Nichtbeachtung der Anweisungen kann zum Ausschluss vom Markt und Lagerbereich führen.
  3. Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung aus wichtigem Grund oder vorzeitigem Abbau ist vom Marktteilnehmer / der Lagergruppe eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € an den Veranstalter zu entrichten.
  4. Das Platz- und Hausrecht obliegt den Veranstalter und dem RT-Orgateam.


§ 5       Auf- und Abbau der Stände und Lager

  1. Die Auf- und Abbauzeiten werden ca. 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich vom RT-Orgateam mitgeteilt.
  2. Die Stand- / Lagerplatzvergabe erfolgt durch das RT-Orgateam, das Platzangebot muss eingehalten werden.
  3. Die Mitwirkenden verpflichtet sich, den Marktstand / das Lager 60 Minuten vor offizieller Öffnung verkaufsfertig darzustellen (insbesondere für behördliche Kontrollen) und bei Marktöffnung mittelalterlich gewandet aufzutreten.
  4. Das RT-Orgateam behält sich vor, Marktstände oder Aufbauten aus wichtigem Grund (z.B. mangelnde technische Sicherheit) nicht zuzulassen.
  5. Das offizielle Marktende ist einzuhalten, ein vorzeitiges Marktende wird ggf. vom RT-Orgateam ausgerufen und ist bindend.


§ 6       Anlieferungen

  1. Zum Zwecke der Anlieferung ist das Veranstaltungsgeländes nur außerhalb der Öffnungszeiten und nur auf den befestigten Wegen befahrbar.
  2. Das Be- / Entladen muss zügig erfolgen, entladene Fahrzeuge / Anhänger hat der Standbetreiber / die Lagergruppe unverzüglich vom Veranstaltungsgelände zu entfernen.
  3. Spätestens 60 Minuten vor Markteröffnung dürfen keine Kraftfahrzeuge in das Veranstaltungsgelände einfahren, bzw. sind alle Fahrzeuge zu entfernen.
  4. Nach Veranstaltungsende dürfen die Fahrzeuge erst nach Freigabe durch das RT-Orgateam auf das Veranstaltungsgelände und nur auf den befestigten Wegen fahren.
  5. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen ist ein Entgelt in Höhe von 100 € zu leisten.


§ 7       Parken

Direkt auf dem Veranstaltungsgelände ist Parken nicht möglich, Standbetreiber und Lagergruppenteilnehmer müssen die ausgewiesenen Parkplätze nutzen, diese werden in der Aufbauinfo genannt und Anfahrt ggf. erklärt.


§ 8       Behördliche Genehmigungen und Konzessionen

  1. Die gewerberechtlichen, brandpolizeilichen, steuerrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Lebensmittelhygieneverordnung, sind ohne Ausnahmen zu beachten. Gesundheitszeugnissen und Unterweisungsnachweisen bei Gastronomieständen sind bei Kontrollen vorzuzeigen.
  2. Der Marktteilnehmer beantragt die für die Veranstaltung und sein Angebot notwendigen Konzessionen und behördlichen Genehmigungen und hält diese ab Aufbaubeginn zur Vorlage bei Kontrollen bereit.


§ 9       Ausstellung / Vorführung von Tieren

  1. Für die Ausstellung oder Vorführung von lebenden Tieren gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §11 Tierschutzgesetz. Den behördlichen Anordnungen ist Folge zu leisten.
  2. Hunde, Frettchen und ähnliches müssen stets angeleint sein, Hinterlassenschaften vom Halter unmittelbar entfernt werden.


§ 10      Standgebühren, Ver- und Entsorgungskosten

  1. Die Gebühren für Verkaufsstände betragen 10 % vom Umsatz, jedoch mindestens 50 € für den Gesamtzeitraum, für Stände mit mehr als 5 m tatsächliche Verkaufsflächenbreite werden pro weiteren Meter zusätzlich 15 € berechnet.
    Die Abrechnung erfolgt bei Veranstaltungsende, bei Abreise ohne Abrechnung mit dem Orga-Team wird ein Umsatz geschätzt und der daraus resultierende Zehnt in doppelter Höhe vom Veranstalter in Rechnung gestellt
  2. Darstellende Anbieter mit Hobbycharakter und Lagergruppen sind, nach Absprache bei Bewerbung mit der Marktleitung, von der Standgebühr befreit.
  3. Trink- und Brauchwasser steht an frei zugänglichen Stellen zur Verfügung, Abwasserentsorgung muss an den entsprechend angegebenen Stellen erfolgen. Die Kosten für Wasser und Abwasser werden vom Veranstalter übernommen.
  4. Wird von Gastrobetrieben ein eigener, direkter Wasseranschluss benötigt, wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 40 € fällig.
  5. Die Kosten für die Abfallentsorgung werden vom Veranstalter getragen, Standabfälle sind in die Abfallcontainer zu verbringen, nicht in die aufgestellten Mülltonnen, diese dienen nur den Besuchern als Abfalleimer!
  6. Strom wird an zentralen Punkten zur Verfügung gestellt, in Lagerbereichen ist nur in Ausnahmefällen Stromversorgung möglich. Eventuell mitgebrachte Generatoren werden nicht geduldet, ebenso eigene Verteilerkästen mit deren Hilfe Strom an andere Stände weitergegeben wird!
    Pro Stand wird für jeden belegten Anschluss in den vom Veranstalter bereitgestellten Verteilerkästen pauschal in Rechnung gestellt:
  7.   15 €  für   2 kW-Anschluss  (230 Volt)
  8.   30 €  für 16 kW-Anschluss  (380 Volt)
  9.   60 €  für 32 kW-Anschluss  (380 Volt)
  10. 120 € für 64 kW-Anschluss (380 Volg)



§ 11      Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen

  1. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom- und Wasserversorgung.
  2. Bei Installation und Betrieb von elektrischen Geräten sind die VDE-Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen und Überschreitung der gemeldeten Anschlusswerte haben die Abtrennung vom Stromnetz zur Folge.
  3. Standbetreiber haftet für alle Schäden und Folgeschäden, insbesondere wenn diese durch die Benutzung von nicht sachgemäßen, nicht gemeldeten und nicht genehmigten Geräten entstehen.
  4. Beim Entnehmen von Trinkwasser dürfen ausschließlich Schläuche und Anschlussteile verwendet werde, die den Bestimmungen KTW und DVWG-W270 entsprechen, Marktteilnehmer haftet für Folgeschäden bei Nichteinhaltung.
  5. Markt- und Gastronomiestände in denen Gas verwendet wird, müssen zu jeder Zeit mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sein.
  6. Bei der Verwendung von Gasgeräten, Gasflaschen oder Kartuschen sind alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Gewerblich betriebenen Gasgeräte müssen die vorgeschriebenen Prüfungen haben und mit Prüfplaketten versehen sein, das Prüfbuch ist ab Aufbaubeginn für eventuelle Kontrollen bereit zu halten.


§ 12      Abfallbeseitigung / Abfallvermeidung

  1. Gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung und der Landesabfallgesetze ist jedermann verpflichtet, die Entstehung von Abfällen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten und unvermeidbare Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung (Abfalltrennung, Abfallbeseitigung) zuzuführen.
  2. An jedem Stand bei dem im Geschäftsfall Müll entsteht ist ein Abfallbehälter in mittelalterlichem Stil aufzustellen.
  3. Der Veranstalter stellt Müllcontainer bereit, in die angefallene Abfälle von den Markt- und Lagerteilnehmer entsorgt werden müssen.
  4. Der Stand- / Lagerplatz ist in einem Umkreis von 5 m sauber zu halten.
  5. Bei einem Verstoß ist vom Standbetreiber / der Lagergruppe ein Reinigungspauschale von 100 € an den Veranstalter zu bezahlen.


§ 13      Unfallverhütung und Brandschutz

  1. Jeder Stand und jede Lagergruppe muss über einen geprüften Feuerlöscher mit mind. 6 kg Löschmittel für die Brandklassen A, B und C betriebs- und griffbereit und frei zugänglich verfügen.
  2. In Ständen und bei Lagergruppen, in denen mit Ölen und Fetten gearbeitet wird, sind zusätzlich ein Feuerlöscher für die Brandklasse F und eine Löschdecke betriebs- und griffbereit und frei zugänglich bereitzuhalten.
  3. Die Feuerlöscher-Standorte sind, gemäß gesetzliche Bestimmungen, durch entsprechende Schilder zu Kennzeichnen.


§ 14      Standgestaltung und Sicherheitsauflagen

  1. Die Standgestaltung und Dekoration soll mittelalterlich sein.
  2. Stände, Zelte und Installationen sind vom Standbetreiber / der Lagergruppe so abzusichern, dass eine Gefährdung Dritter, auch bei Unwetter und Sturm, auszuschließen ist.
  3. Das RT-Orgateam, bzw. Ordnungsamt oder Feuerwehr, behält sich vor, Stände oder Aufbauten, z.B. bei mangelnde Sicherheit, nicht zuzulassen.
  4. Kabel, Wasser- und Abwasserschläuche müssen mit geeigneten Abdeckungen gesichert werden, damit eine Behinderung oder Gefährdung der Besucher und Mitarbeiter vermieden wird.
  5. Kommen Standbetreiber / Lagergruppenteilnehmer ihren Verpflichtungen nicht nach, haften diese selbstschuldnerisch für alle Schäden gegenüber Dritten und dem Veranstalter.


§ 15      Feuerstellen im Lagerbereich

  1. Offene Feuerstellen dürfen nur bei Angabe im Teilnahmevertrag und in Absprache mit dem RT-Orgateam erstellt werden.
  2. Pro Feuerstelle ist mindestens ein geprüften 6 kg Feuerlöscher betriebs- und griffbereit bereitzuhalten.
  3. Feuer dürfen nur in Feuerschalen angezündet werden, Bodenabstand mindestens 25 cm.
  4. Die Flächen der Feuerstellen müssen bei Markt- / Lagerende im Ursprungszustand hinterlassen werden.


§ 16      Waffen und Schaukampfwaffen

  1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist das Tragen jeglicher Waffen ohne ausdrückliche Genehmigung untersagt.
  2. Teilnehmer und Gäste, die dies nicht beachten, werden des Platzes verwiesen.
  3. Ausgenommen sind stumpfe Schaukampfwaffen die von den Teilnehmern auf dem Gelände im Rahmen der Darstellung des historischen Brauchtums getragen werden können. Vorgeschrieben ist hierfür jedoch der Besitz und Mitführung einer waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigung des zuständigen Landkreises!
  4. Der Einsatz der Schaukampfwaffen ist nur auf dem Turnierplatz gestattet. Dabei ist jederzeit auf absolute Sicherheit zu achten, so dass weder Teilnehmer noch Zuschauer auch nur in die Gefahr kommen, Schaden zu erleiden.
  5. Jegliche Benutzung und Zurschaustellung der Schaukampfwaffen unterliegt der vollständigen Haftung der Besitzers. Das Führen von Schaukampfwaffen nach dem Genuss von Alkohol ist strikt untersagt, wir behalten uns vor von alkoholisierten Teilnehmern und Besuchern Schaukampfwaffen bis zum Folgetag sicherzustellen. Der Veranstalter haftet nicht für etwaige Schäden.


§ 17      Fremd- und Eigenwerbung

  1. Eine Werbung für Dritte bzw. andere Veranstaltungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des RT-Orgateam gestattet, Zuwiderhandlungen werden mit einer Gebühr von 100 € geahndet.
  2. Anbringen von Werbung und Verteilen von Katalogen, Flyer oder anderen Werbeträgern ist nur im direkten Standbereich zur Eigenwerbung erlaubt. Angebrachter Werbung sollen dem mittelalterliche Charakter entsprechen.
  3. Verteilen von Werbematerialien auf dem weiteren Marktgelände oder Anbringen von Werbung an Fahrzeugen auf dem Besucherparkplatz ist nicht erlaubt, Kosten für deren Beseitigung werden in Rechnung gestellt.
  4. Es dürfen von anderen Veranstaltern oder deren Vertreter, auch ohne direkte Beauftragung, an unseren Märkten keine Einladungen zur Bewerbung an die vertretene Standbetreiber verteilt werden.


 § 18      Bewachung und Schäden

  1. Der Veranstalter und das RT-Orgateam übernehmen keine Bewachung des Markt-, Lagerbereichs sowie der öffentlich zugänglichen Parkflächen. Veranstalter und RT-Orgateam übernehmen keine Obhutpflicht, keine Haftung für eventuelle Verluste, Sach- oder Personenschäden.
  2. Jeder Standbetreiber / Lagergruppenteilnehmer haftet für alle von ihm verursachten Schäden in voller Höhe und stellt den Veranstalter von Ansprüchen dritter frei. Eine bestehende Haftpflichtversicherung der Teilnehmer wird vorausgesetzt.
  3. Ansprüche des Standbetreibers / der Lagergruppe / Lagergruppenteilnehmer gegenüber dem Veranstalter und dem RT-Orgateam sind ausgeschlossen, auch für allen Ansprüche, die aus Krieg, Terror, höherer Gewalt oder anderen, nicht vom RT-Orgateam zu vertretenen Ausfällen entstehen.


§ 19      Vertragserfüllung, Absage, Rücktritt und Nichterscheinen

  1. Der Teilnahmevertrag kann bis 4 Wochen vor Marktbeginn ohne Angabe von Gründen, schriftlich oder per eMail, gebührenfrei gekündigt werden.
  2. Das RT-Orgateam kann die Veranstaltung durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.Rittertage-Uffenheim.de absagen.
  3. Bei einer späteren Absage der Teilnahme durch den  Standbetreiber / die Lagergruppe ist eine Vertragsstrafe zu entrichten:
  4.   3 Wochen vor Marktbeginn in Höhe von 100 €
  5.   2 Wochen vor Marktbeginn in Höhe von 200 €
  6.   1 Woche vor Marktbeginn in Höhe von 400 €
  7.   bei Nichterscheinen in Höhe von 800 €
  8. Vom Veranstalter und dem RT-Orgateam werden auf Vertragsstrafen verzichtet, wenn:
  9.  der Standbetreiber ein ärztliches Attest vorlegt, welches ihm die Teilnahme untersagt und der Nachweis erbracht wird, dass die Marktteilnahme nicht durch Personal durchgeführt werden kann
  10. durch polizeilichen Unfallbericht / Bestätigung eines Abschleppunternehmens, falls auf der Anreise durch Unfall / technischen Defekt des Transportfahrzeuges die Marktteilnahme unmöglich wird.
  11. Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung aus wichtigem Grund oder vorzeitigem Abbau ist vom Standbetreiber / der Lagergruppe eine Vertragsstrafe in Höhe von 800 € zu entrichten.
  12. Die Vertragsstrafen sind innerhalb von 10 Tagen durch Überweisung zu bezahlen, oder bar an der Marktkasse des RT-Orgateams.


§ 20      Datenschutz

  1. Standbetreiber und Lagergruppen stimmen zu, dass im Rahmen des Geschäftsverhältnisses die Kontaktdaten gespeichert werden.
  2. Standbetreiber und Lagergruppenteilnehmer stimmen der Veröffentlichung von bei der Veranstaltung von ihm, seinem Stand, den Lagern und Gruppenteilnehmern gemachter Fotos, Videoaufnahmen, Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien oder Internet ohne Anspruch auf Vergütung, auch zur gewerblichen Nutzung, zu.
  3. Angaben zu Teilnehmern dürfen in Markt- / Lagerverzeichnis, sowie online veröffentlicht werden.


§ 21      Änderungen

Änderungen der Angaben des Teilnahmevertrages bedürfen der Schriftform und Bestätigung durch das RT-Orgateam.


§ 22      Gerichtstand 

Gerichtstand für beide Seiten ist Neustadt / Aisch. Es gilt deutsches Recht.


§ 23      Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine oder mehrere Vereinbarungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung durch eine, dem kooperativen Zwecke der Vereinbarung entsprechende zu ersetzen.


Stand: 21.10.2024

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